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Kennzeichnung

Warnhinweis bei leeren Pods und Geräten ohne Liquid

Wer nachfüllbare Pod-Systeme in der Schweiz in Verkehr bringt, verkauft in der Regel auch Ersatz-Pods einzeln: eine Verdampfereinheit mit Heizelement und leerem Tank, ohne Flüssigkeit, ohne Nikotin, ohne Batterie. Befüllt wird sie von der Konsumentin oder dem Konsumenten mit separat gekauftem Liquid.

Für diese Artikel stellt sich eine Frage, die das Gesetz nicht eindeutig beantwortet: Muss auf die Verpackung der gesetzliche Warnhinweis?

Warum der Wortlaut nicht weiterhilft

Art. 14 Abs. 2 TabPG nimmt Verpackungen von Geräten von der Warnhinweispflicht aus, wenn diese weder Tabak noch Flüssigkeit enthalten. Art. 17 Abs. 3 TabPG enthält für die Produktinformation eine gleichlautende Ausnahme.

Beide Bestimmungen sprechen von «Geräten». Art. 3 Bst. f TabPG unterscheidet innerhalb der elektronischen Zigarette aber ausdrücklich zwischen dem Gerät und dem Nachfüllmaterial für dieses Gerät.

Ein leerer Ersatz-Pod lässt sich beiden Kategorien zuordnen. Er ist Hardware, enthält nichts und wird ohne Liquid abgegeben — das spricht für «Gerät». Er ist aber auch ein Verschleissteil, das zum Nachfüllen bestimmt ist — das spricht für die andere Auslegung. Vom Ergebnis hängt ab, ob eine Verpackung den Warnhinweis nach Art. 14 Abs. 1 Bst. e TabPG tragen muss und ob eine Produktinformation nach Art. 17 beizulegen ist.

Die Auskunft des BAG

Im Rahmen der Selbstkontrolle nach Art. 25 TabPG wurde das Bundesamt für Gesundheit, Team Tabakprodukte, im August 2026 um eine Auslegungsauskunft ersucht. Die Antwort:

Wenn der Pod oder die Verdampfereinheit nicht vorbefüllt ist, gelten die Ausnahmen von Art. 14 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 3 TabPG.

Massgebend ist damit nicht die Frage, ob ein Artikel begrifflich «Gerät» oder «Nachfüllmaterial» ist, sondern ein einziges tatsächliches Kriterium: ob er vorbefüllt ist oder nicht.

Was daraus folgt

Für nicht vorbefüllte Pods und Verdampfereinheiten gilt:

  • Kein Warnhinweis nach Art. 14 Abs. 1 TabPG auf der Verpackung.
  • Da auf der Primärverpackung kein Warnhinweis anzubringen ist, läuft Art. 15 Abs. 6 TabPG für die Aussenverpackung leer. Auch Umkartons, Trays und Displays benötigen keinen Warnhinweis.
  • Keine Produktinformation nach Art. 17 Abs. 1 und 2 TabPG. Das betrifft namentlich Inhaltsstoffliste, Kontraindikationen, Warnungen für Risikogruppen, unerwünschte Auswirkungen, Angaben zu Suchtpotenzial und Toxizität sowie die Kontaktangaben.

Unberührt bleiben:

  • Die obligatorischen Angaben nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis c TabPG. Sachbezeichnung, Firmenbezeichnung beziehungsweise Reversnummer der Importeurin und Produktionsland sind weiterhin auf beiden Verpackungsstufen anzubringen.
  • Das Abgabeverbot an Minderjährige nach Art. 23 TabPG. Es knüpft an den Verkaufsvorgang an, nicht an die Kennzeichnung.

Die Abgrenzung ist eng

Die Auskunft betrifft ausschliesslich Artikel ohne Flüssigkeit. Vorbefüllte Pods, Einweggeräte und Nachfüllflüssigkeiten fallen nicht darunter — für sie gelten Warnhinweis- und Informationspflicht unverändert.

Sinngemäss erfasst sind dagegen alle Artikel, die denselben Sachverhalt verwirklichen: leere Kartuschen, Basisgeräte ohne Liquid, Starter-Kits ohne Liquid sowie die zugehörigen Um- und Displaykartons.

Was das für die Gestaltung bedeutet

Wer den Warnhinweis trotzdem freiwillig anbringt — etwa aus Vorsichtsgründen oder weil bestehende Artworks nicht geändert werden sollen — muss die Mindestflächen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 TabPG von 35 Prozent beziehungsweise 26,25 cm² nicht einhalten. Sie sind nur dort verbindlich, wo eine Rechtspflicht zum Warnhinweis besteht.

Sinnvoll bleibt es dennoch, die Gestaltungsregeln nach TabPV Anhang 1 einzuhalten. Ändert sich die Praxis, sind die Verpackungen dann ohne Neugestaltung konform.

Ein Hinweis, der nicht auf Art. 14 TabPG beruht, sollte nicht in einem schwarz gerahmten weissen Feld gesetzt werden. Diese Gestaltung ist dem gesetzlichen Warnhinweis vorbehalten; eine Nachahmung kann irreführend wirken.

Die zitierte Auskunft ist eine formlose Auslegungsauskunft und keine Verfügung. Sie bindet die Behörde nicht förmlich und kann sich bei einer Praxisänderung ändern. Für die Selbstkontrolle nach Art. 25 TabPG ist sie als Beleg einer sorgfältigen Abklärung geeignet — sie sollte zusammen mit Anfrage und Antwort im Verpackungsdossier abgelegt werden. Dieser Beitrag ist Compliance-Information und ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft der zuständigen Behörde im Einzelfall.

Unklar, ob ein Artikel Ihres Sortiments unter diese Ausnahme fällt? Schicken Sie uns Produktbild und Beschreibung — Sie erhalten innert zwei Arbeitstagen eine Einschätzung.

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