Wann ist ein Vaping-Produkt in der Schweiz verkehrsfähig?
Seit dem 1. Oktober 2024 sind das Tabakproduktegesetz (TabPG) und die Tabakprodukteverordnung (TabPV) in Kraft. Davor waren elektronische Zigaretten im Schweizer Recht nicht eigenständig geregelt und gelangten über das Cassis-de-Dijon-Prinzip in den Verkehr — sofern sie den technischen Vorschriften der EU entsprachen und dort rechtmässig auf dem Markt waren.
Diese Umwegkonstruktion ist entfallen. Produkte können nun direkt gestützt auf Schweizer Recht in Verkehr gebracht werden. Damit gelten aber auch Schweizer Anforderungen — und die decken sich nur teilweise mit denen der EU.
Dieser Beitrag fasst zusammen, was ein Produkt erfüllen muss. Er ersetzt keine Einzelfallprüfung, benennt aber die Punkte, an denen Importe in der Praxis scheitern.
Was überhaupt erfasst ist
Das TabPG regelt nicht nur klassische Tabakprodukte, sondern auch elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin sowie Tabakprodukte zum Erhitzen. Die Definition der elektronischen Zigarette steht in Art. 3 Bst. f TabPG und unterscheidet zwischen dem Gerät und dem Nachfüllmaterial für dieses Gerät.
Die TabPV erweitert den Kreis um sogenannte gleichartige Produkte: pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen. Auch sie müssen die Bestimmungen des TabPG einhalten.
Wer also annimmt, ein nikotinfreies Liquid oder ein Aroma falle nicht unter das Gesetz, irrt. Die Nikotinfreiheit befreit von einzelnen Anforderungen, nicht vom Anwendungsbereich.
Anforderungen an das Produkt selbst
Art. 9 TabPG regelt die Abgabe nikotinhaltiger Flüssigkeiten an Konsumentinnen und Konsumenten. Massgebend sind vor allem drei Grenzen:
- Nachfüllbehälter dürfen ein Volumen von höchstens 10 ml aufweisen.
- Für elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen ist ein Tankvolumen von höchstens 2 ml zulässig (Art. 9 Bst. b TabPG).
- Der Nikotingehalt darf 20 mg/ml nicht überschreiten.
Die 2-ml-Grenze ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_353/2025 festgehalten, dass bei elektronischen Einwegzigaretten ein Tankvolumen von mehr als 2 ml nicht mit dem Tabakproduktegesetz vereinbar ist. Hybridgeräte, bei denen eine zusätzlich angeschlossene Kartusche das Volumen erweitert, erfüllen die Vorgabe nicht.
Für Importeure ist das der teuerste Punkt in diesem Beitrag: Betroffen war nicht ein einzelnes Produkt, sondern eine ganze Kategorie.
Hinzu kommen die Anforderungen an die Beschaffenheit: kindergesicherte und bruchsichere Verschlüsse, ein auslaufsicherer Nachfüllmechanismus und eine gleichmässige Nikotinabgabe unter normalen Verwendungsbedingungen.
Kennzeichnung
Hier entstehen die meisten Beanstandungen, und hier liegt zugleich der häufigste Irrtum: Wer ein EU-konformes Produkt einführt, hat noch keine schweizkonforme Verpackung.
Der gesetzliche Warnhinweis für elektronische Zigaretten mit Nikotin lautet in der Schweiz «Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen und macht stark abhängig». Er unterscheidet sich im Wortlaut von der EU-Fassung. Eine übernommene EU-Verpackung ist damit unabhängig von ihrer Gestaltung nicht konform.
Die obligatorischen Angaben nach Art. 10 TabPG umfassen Sachbezeichnung, Firmenbezeichnung beziehungsweise Reversnummer der Importeurin sowie das Produktionsland. Nach Art. 9 und Art. 11 TabPV müssen sie unverwischbar, gut sichtbar und leicht lesbar angebracht sein. Für den Warnhinweis gelten eigene Vorgaben zu Sprache, Fläche und Gestaltung; die Anforderungen an Fläche und Umrandung ergeben sich aus Art. 15 TabPG in Verbindung mit TabPV Anhang 1.
Unzulässig sind nach Art. 12 Abs. 2 TabPG Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung — auf dem Produkt wie auf der Verpackung.
Für Geräte ohne Tabak und ohne Flüssigkeit greifen Ausnahmen. Welche genau, haben wir in einem eigenen Beitrag beschrieben.
Meldepflicht
Herstellerinnen und Importeure müssen ihre Produkte dem Bundesamt für Gesundheit melden. Die Meldung erfolgt über tabacinfo.ch, innerhalb eines Jahres nach Markteinführung.
Die Meldung ist keine Zulassung. Sie sagt nichts darüber aus, ob ein Produkt verkehrsfähig ist — sie erfüllt lediglich eine eigenständige Pflicht. Ein gemeldetes Produkt mit fehlerhafter Kennzeichnung bleibt ein beanstandungsfähiges Produkt.
Was neben dem TabPG noch gilt
Das Tabakproduktrecht ist nur eine von mehreren Ordnungen, die gleichzeitig greifen. In der Praxis werden die übrigen regelmässig übersehen:
- Chemikalienrecht. Nikotinhaltige Liquids sind einstufungspflichtig. Erforderlich sind ein Sicherheitsdatenblatt, die entsprechende Kennzeichnung mit Gefahrenpiktogramm, Signalwort sowie H- und P-Sätzen, und je nach Einstufung ein UFI-Code.
- Elektrogeräte. Für batteriebetriebene Geräte sind Konformitätsnachweise vorzuhalten.
- Vorgezogene Entsorgungsgebühr. Für Geräte mit Batterie ist die Gebühr zu entrichten. Bei einer Marktkampagne des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt hatte die Hälfte der kontrollierten Importeure sie nicht bezahlt.
- Zoll und Einfuhr. Reversnummer und vollständige Einfuhrunterlagen sind Voraussetzung für die Abfertigung.
Selbstkontrolle
Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt anbietet, ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben eigenständig zu kontrollieren. Stellt ein Anbieter fest, dass ein Produkt eine Gesundheitsgefahr nach Art. 6 Abs. 1 TabPG darstellt, hat er Massnahmen zu ergreifen — bis hin zu Rücknahme und Rückruf.
Diese Pflicht lässt sich nicht delegieren. Sie trifft den Inverkehrbringer, unabhängig davon, wen er mit der Prüfung beauftragt. Was sich delegieren lässt, ist die Prüfung selbst — und die Dokumentation, mit der sich die Sorgfalt später belegen lässt.
Warum das in der Praxis scheitert
Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat 2025 eine Marktkampagne zu Einweg-E-Zigaretten und E-Liquids durchgeführt, nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist. Von 32 Proben waren drei konform. Bei 29 Proben, also 91 Prozent, wurde mindestens eine Abweichung festgestellt: insgesamt 107 Nicht-Konformitäten aus 19 verschiedenen Gründen. 21 Verkaufsverbote wurden ausgesprochen.
Auffällig ist die Streuung der Gründe. Es scheitert selten an einer einzigen Vorschrift, sondern daran, dass mehrere Ordnungen gleichzeitig gelten und ein Produkt jede einzelne erfüllen muss. Wer die Kennzeichnung sauber löst, aber die Entsorgungsgebühr übersieht, hat trotzdem eine Beanstandung.
Die Prüfreihenfolge
Wer ein Produkt in den Schweizer Markt bringt, prüft sinnvollerweise in dieser Reihenfolge:
- Ist das Produkt seiner Beschaffenheit nach überhaupt zulässig? Volumen, Nikotingehalt, Sicherheitsmerkmale. Was hier scheitert, lässt sich durch keine Verpackung retten.
- Liegt ein belastbares Sicherheitsdatenblatt vor, und stimmt die Einstufung?
- Erfüllt die Kennzeichnung TabPG, TabPV und Chemikalienrecht gleichzeitig?
- Sind Meldung, Reversnummer, Entsorgungsgebühr und Einfuhrunterlagen erledigt?
- Ist die Selbstkontrolle so dokumentiert, dass sie einer Kontrolle standhält?
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Ein Artwork zu entwickeln, bevor geklärt ist, ob das Produkt zulässig ist, kostet doppelt.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 1. September 2026 wieder und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Er ist Compliance-Information und keine Rechtsberatung; verbindliche Auskünfte erteilen ausschliesslich die zuständigen Behörden. Gesetzesbestimmungen und Vollzugspraxis können sich ändern.
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